AGB
Fischer Schilder GmbH, Sonnenrain 5, 8916 Jonen, Schweiz
CHE-113.988.374, info@fischerschilder.ch, +41 56 634 15 36
Stand: 27. Juli 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Fischer Schilder GmbH (nachfolgend «Fischer Schilder»). Dazu gehören insbesondere Beratung und Konzeption, Herstellung und Lieferung von Schildern, Tafeln, Beschriftungen, Stempeln, Folien und kundenspezifischen Produkten sowie Montage-, Service- und Wartungsarbeiten.
Die AGB gelten gegenüber Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Institutionen und Privatkundinnen und Privatkunden. Als Konsumentinnen und Konsumenten gelten natürliche Personen, die einen Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken abschliessen. Zwingende gesetzliche Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten bleiben vorbehalten.
Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn Fischer Schilder ihnen ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen, die Offerte und die Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote von Fischer Schilder sind während der darin genannten Frist verbindlich. Fehlt eine Gültigkeitsdauer, sind Angebote freibleibend. Darstellungen, Muster, Produktbeschreibungen und Preisangaben auf der Website, in Katalogen oder anderen Unterlagen stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot dar.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald Fischer Schilder eine Bestellung schriftlich oder elektronisch bestätigt, mit der Ausführung beginnt oder die bestellte Leistung erbringt. Mündliche Absprachen und nachträgliche Änderungen werden erst mit ihrer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung verbindlich.
Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehler dürfen berichtigt werden. Ist eine Berichtigung für die Kundschaft wesentlich, kann sie den betroffenen Auftragsteil innert angemessener Frist ablehnen.
3. Angaben, Unterlagen und Mitwirkung der Kundschaft
Die Kundschaft stellt Fischer Schilder rechtzeitig alle für den Auftrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Texte, Namen, Logos, Bilddaten, Masse, Farbangaben, Material- und Standortinformationen, Pläne, Vorgaben zur Befestigung sowie Hinweise auf besondere gesetzliche, technische oder betriebliche Anforderungen.
Die Kundschaft ist verantwortlich dafür, dass die von ihr gelieferten oder verlangten Inhalte verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen. Sie beschafft die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen, sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart ist. Soweit die Kundschaft eine Rechtsverletzung zu vertreten hat, hält sie Fischer Schilder von berechtigten Ansprüchen Dritter und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
Verzögerungen und Zusatzaufwand, die durch verspätete, unvollständige oder unrichtige Angaben, fehlende Freigaben oder sonstige Verletzungen der Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zulasten der Kundschaft.
4. Entwürfe, Visualisierungen, Muster und Freigaben
Entwürfe, Visualisierungen, digitale Ansichten und Muster dienen der Abstimmung des Auftrags. Bildschirmdarstellungen und Ausdrucke können hinsichtlich Farbe, Glanz, Oberfläche, Materialwirkung und Grössenverhältnis vom Endprodukt abweichen. Produktions- und materialbedingte sowie branchenübliche Toleranzen bleiben vorbehalten, sofern die vereinbarte Funktion und der Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Vor der Produktion prüft die Kundschaft die ihr vorgelegten Unterlagen sorgfältig, insbesondere Texte, Schreibweise, Masse, Farben, Positionen, Mengen und Ausführung. Mit der schriftlichen oder elektronischen Freigabe bestätigt sie deren Richtigkeit und erteilt die Produktionsfreigabe.
Änderungen nach der Freigabe können Mehrkosten und Terminverschiebungen verursachen. Fischer Schilder haftet nicht für Fehler in von der Kundschaft gelieferten oder freigegebenen Inhalten, sofern Fischer Schilder diese Fehler nicht selbst verursacht oder die freigegebenen Vorgaben entgegen der Freigabe umgesetzt hat.
5. Leistungsumfang und Bestelländerungen
Massgebend für Art, Umfang und Ausführung der Leistungen sind die Offerte, die Auftragsbestätigung und die freigegebenen Produktionsunterlagen. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen gelten als Zusatzleistungen.
Änderungs- und Ergänzungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der dadurch entstehende Mehraufwand, zusätzlich benötigte Materialien und Leistungen Dritter werden nach Aufwand oder gemäss Nachtrag verrechnet. Fischer Schilder informiert die Kundschaft vorab, soweit die Mehrkosten erheblich und zum Zeitpunkt der Ausführung erkennbar sind.
Fischer Schilder darf technisch gleichwertige Materialien oder Ausführungen verwenden, wenn die vereinbarte Funktion, Qualität und Erscheinung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die ursprünglich vorgesehene Ausführung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verfügbar ist.
6. Preise und Nebenkosten
Es gelten die in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannten Preise in Schweizer Franken. An Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Preise verstehen sich einschliesslich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger nicht frei wählbarer Zuschläge. Liefer- und Versandkosten werden, sofern sie anfallen, separat ausgewiesen. Gegenüber Unternehmen verstehen sich Preise exklusive Mehrwertsteuer, sofern in der Offerte oder Auftragsbestätigung nichts anderes steht.
Verpackung, Versand, Transport, Expresszuschläge, Anfahrt, Parkgebühren, Bewilligungen, Gerüste, Hebemittel, Elektroarbeiten, Demontage, Entsorgung und Leistungen Dritter sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.
Pauschal- und Fixpreise beruhen auf den bei Vertragsabschluss bekannten Grundlagen. Unvorhersehbare Verhältnisse am Montageort, nachträgliche Vorgaben der Kundschaft oder Behörden sowie falsche oder unvollständige Angaben berechtigen Fischer Schilder zur angemessenen Anpassung des Leistungsumfangs, des Preises und der Termine.
7. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind bis zu dem auf der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum ohne Abzug zahlbar. Ist kein Fälligkeitsdatum angegeben, beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum. Fischer Schilder kann Vorauszahlungen, Akontozahlungen oder Teilrechnungen verlangen, insbesondere bei kundenspezifischen Produkten, grösseren Materialbestellungen oder länger dauernden Projekten.
Nach Eintritt des Zahlungsverzugs schuldet die Kundschaft einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr sowie die angemessenen und notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Fischer Schilder darf nach vorgängiger Mahnung weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückhalten und für noch nicht ausgeführte Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen.
Die Kundschaft darf Zahlungen nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder aus demselben Vertragsverhältnis stammender Gegenforderungen zurückbehalten oder verrechnen. Zwingende Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten bleiben vorbehalten.
8. Liefer- und Ausführungstermine
Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und gestalterischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und Freigaben eingegangen, vereinbarte Vorauszahlungen geleistet und die Voraussetzungen am Leistungsort erfüllt sind.
Termine und Fristen sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Verzögerungen aufgrund nachträglicher Änderungen, verspäteter Mitwirkung, nicht rechtzeitiger Leistungen Dritter oder Ereignissen ausserhalb des Einflussbereichs von Fischer Schilder verlängern die Fristen angemessen.
Bei Überschreitung eines ausdrücklich verbindlichen Termins setzt die Kundschaft Fischer Schilder eine angemessene Nachfrist. Weitergehende gesetzliche Rechte entstehen grundsätzlich erst nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
9. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
Lieferort, Versandart und Transport richten sich nach der Auftragsbestätigung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für die Kundschaft zumutbar sind.
Bei Konsumentinnen und Konsumenten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware an sie oder eine von ihnen bestimmte empfangsberechtigte Person über. Bei Geschäftskundschaft geht die Gefahr mit der Übergabe an das Transportunternehmen oder, bei Abholung, mit der Bereitstellung und Mitteilung der Abholbereitschaft über.
Erkennbare Transportschäden sind dem Transportunternehmen und Fischer Schilder möglichst sofort zu melden und nach Möglichkeit zu dokumentieren. Das Unterlassen einer sofortigen Meldung beseitigt zwingende Gewährleistungsrechte nicht, kann jedoch die Beweissicherung erschweren.
10. Montage und Arbeiten vor Ort
Die Kundschaft sorgt rechtzeitig für freien und sicheren Zugang zum Montageort, eine geeignete Arbeitsfläche, erforderliche Anschlüsse, Zufahrts- und Parkmöglichkeiten sowie die Koordination mit Eigentümerschaft, Verwaltung, Bauleitung und weiteren Unternehmen. Sie informiert Fischer Schilder über verdeckte Leitungen, Abdichtungen, Schadstoffe, besondere Gebäudeteile, Sicherheitsvorschriften und andere erkennbare Risiken.
Untergründe und Befestigungsflächen müssen tragfähig, sauber, trocken und für die vereinbarte Montage geeignet sein. Werden ungeeignete oder unerwartete Verhältnisse festgestellt, darf Fischer Schilder die Arbeiten unterbrechen und eine technische Anpassung verlangen. Der dadurch verursachte zusätzliche Aufwand wird verrechnet, sofern Fischer Schilder den Umstand nicht zu vertreten hat.
Fischer Schilder ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen ungeeignete Weisungen abzulehnen. Verlangt die Kundschaft trotz fachgerechter Warnung eine bestimmte Ausführung, trägt sie die daraus entstehenden Risiken, soweit gesetzlich zulässig.
11. Eigentum, Nutzungsrechte und Produktionsmittel
Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Fischer Schilder, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Die Kundschaft stimmt der erforderlichen Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister zu und wirkt daran mit. Bei fest mit einem Gebäude verbundenen Leistungen gelten die gesetzlichen sachenrechtlichen Bestimmungen.
Urheber-, Design- und sonstige Immaterialgüterrechte an von Fischer Schilder erstellten Entwürfen, Konstruktionen, Zeichnungen, Produktionsdaten, Vorlagen und Konzepten verbleiben bei Fischer Schilder, soweit sie nicht ausdrücklich übertragen werden. Nach vollständiger Bezahlung erhält die Kundschaft das für den vereinbarten Zweck erforderliche Nutzungsrecht am Arbeitsergebnis.
Werkzeuge, Schablonen, Druckformen, Programme, Fräs-, Laser- und Produktionsdaten sowie sonstige Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum von Fischer Schilder, wenn deren Herstellungskosten ganz oder teilweise verrechnet wurden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Eine Pflicht zur dauerhaften Aufbewahrung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
12. Prüfung, Mängelrüge und Gewährleistung
Fischer Schilder gewährleistet, dass die Leistungen bei Ablieferung die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und für den ausdrücklich vereinbarten oder üblichen Zweck geeignet sind. Die Kundschaft prüft die Leistung nach Erhalt oder Fertigstellung innert angemessener Frist und meldet festgestellte Mängel mit einer nachvollziehbaren Beschreibung und, soweit möglich, mit Bildern.
Geschäftskundschaft meldet offensichtliche Mängel an beweglichen Waren grundsätzlich innert 10 Kalendertagen nach Erhalt und verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei Konsumentinnen und Konsumenten sowie in allen Fällen zwingenden Rechts gelten die gesetzlichen Rügefristen.
Für Mängel an Werken, die bestimmungsgemäss mit einem unbeweglichen Werk verbunden sind und unter die gesetzlichen Bestimmungen über Baumängel fallen, beträgt die Rügefrist mindestens 60 Tage ab Ablieferung beziehungsweise ab Entdeckung eines verdeckten Mangels. Ein gesetzlich zwingendes Nachbesserungsrecht wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
Die Verjährung richtet sich nach dem Gesetz. Sie beträgt insbesondere grundsätzlich zwei Jahre für bewegliche Kaufgegenstände und fünf Jahre für unbewegliche Werke oder entsprechend verbundene Arbeiten, soweit die konkrete Vertrags- und Leistungseinordnung nichts anderes ergibt und keine zwingende längere Frist gilt.
Bei einem berechtigten Mangel erhält Fischer Schilder zunächst Gelegenheit zur Prüfung und, nach eigener Wahl im Rahmen des rechtlich Zulässigen, zur unentgeltlichen Nachbesserung, Neuanfertigung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie nicht innert angemessener Frist erbracht, stehen der Kundschaft die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Wandelung oder Schadenersatz zu.
Keine Mängel sind insbesondere natürliche Alterung und Verwitterung, üblicher Verschleiss, geringfügige branchenübliche Farb- und Masstoleranzen, Schäden durch unsachgemässe Nutzung oder Reinigung, Vandalismus, aussergewöhnliche Umwelt- oder Witterungseinflüsse, Eingriffe Dritter, ungeeignete kundenseitige Untergründe oder Materialien sowie Folgen von Weisungen, die trotz fachgerechter Warnung erteilt wurden.
13. Stornierung, Rückgabe und Umtausch
Das Schweizer Recht kennt für gewöhnliche Internet- und Fernabsatzkäufe kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Gewährleistungsfall vorliegt.
Kundenspezifisch angefertigte, beschriftete, gravierte, bedruckte, zugeschnittene oder anderweitig individualisierte Produkte können bei einwandfreier Ausführung nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden.
Eine Stornierung nach Vertragsabschluss bedarf der Zustimmung von Fischer Schilder. Die Kundschaft vergütet die bis zur Stornierung erbrachten Leistungen, bestellten oder verarbeiteten Materialien, nicht mehr stornierbare Leistungen Dritter und den sonstigen nachgewiesenen Schaden unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. Bereits vollständig hergestellte kundenspezifische Produkte sind vollständig zu bezahlen.
Nicht individualisierte Standardwaren werden nur nach vorgängiger Zustimmung von Fischer Schilder zurückgenommen. Sie müssen unbenutzt, vollständig und in einwandfreiem Zustand sein. Rücksendekosten trägt die Kundschaft, sofern Fischer Schilder die Rückgabe nicht wegen eines Mangels veranlasst hat.
14. Service, Wartung und Fremdleistungen
Service- und Wartungsleistungen werden nach dem vereinbarten Umfang erbracht. Sie gewährleisten keinen dauerhaft störungs- oder verschleissfreien Zustand. Erforderliche Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien und ausserhalb des vereinbarten Umfangs liegende Arbeiten werden zusätzlich verrechnet.
Fischer Schilder darf geeignete Hilfspersonen und Fachunternehmen beiziehen. Fischer Schilder bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich. Für direkt von der Kundschaft beauftragte Dritte übernimmt Fischer Schilder keine Verantwortung.
15. Haftung
Fischer Schilder haftet für direkte Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt die Haftung für den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren direkten Schaden bestehen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfälle, Ansprüche Dritter und Datenverlust. Die Haftung für Personenschäden, nach dem Produktehaftpflichtrecht sowie andere zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.
Die Kundschaft trifft angemessene Massnahmen, um Schäden zu vermeiden oder zu mindern. Fischer Schilder haftet nicht für Schäden, die auf unrichtige Angaben, fehlende Mitwirkung, kundenseitig bereitgestellte Materialien, unzulässige Inhalte, ungeeignete bauliche Voraussetzungen oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, soweit Fischer Schilder diese Umstände nicht zu vertreten hat.
16. Höhere Gewalt
Ereignisse ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Fischer Schilder, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Epidemien, behördliche Massnahmen, Arbeitskämpfe, Krieg, Unruhen, Cyberangriffe, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportstörungen sowie erhebliche und unvorhersehbare Lieferausfälle, befreien Fischer Schilder für Dauer und Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
Fischer Schilder informiert die Kundschaft über wesentliche Auswirkungen und nimmt die Leistung wieder auf, sobald dies zumutbar ist. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage und ist ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht anderweitig verwendbare, auftragsbezogen beschaffte Materialien sind zu vergüten.
17. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.
Fischer Schilder bearbeitet Personendaten im Zusammenhang mit Anfragen, Angeboten, Verträgen und Leistungen nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Fischer Schilder.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und, bei internationalen Warenkäufen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Für Streitigkeiten mit Geschäftskundschaft sind die Gerichte am Sitz von Fischer Schilder zuständig. Fischer Schilder darf die Geschäftskundschaft auch an deren Sitz verklagen. Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.
19. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Die Parteien werden eine zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Es gilt die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Änderungen gelten für zukünftige Verträge. Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen werden wesentliche Änderungen in geeigneter Form mitgeteilt; zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung massgebend.